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§ 31 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Insolvenzverfahren

§ 31.

(1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 und § 15 sind nicht anzuwenden.

(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40233271

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