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§ 286 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Fünfter Abschnitt

Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung

§ 286.

(1) Der Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.

(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275590

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