Überwachung der Übermittlungspflicht
§ 281c.
(1) Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach § 281a Abs. 1 eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach § 281a zuständig.
(2) Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach § 283 ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach § 281a zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des § 281a Abs. 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach § 281a Abs. 6 entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach § 283 zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40279627
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