Die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch: zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3
VIERTER ABSCHNITT
Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ERSTER TITEL
Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 268.
(1) Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, und der Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Der Abschlussprüfer hat ferner
- 1. zu prüfen und ein Urteil darüber abzugeben, ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) mit dem Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgestellt wurde und
- 2. gegebenenfalls zu prüfen und ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, einschließlich
- a. der Übereinstimmung mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
- b. der Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards zu berichten ist,
- c. der Einhaltung der Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
- d. der Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung;
- 3. zu erklären, ob im Licht der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen (die Gruppe) und sein (ihr) Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht (Konzernlagebericht) festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
(2) Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
(3) Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Es ist zulässig, dass andere Wirtschaftsprüfer oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als diejenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil nach Abs. 1 Z 2 in einem Zusicherungsvermerk (§ 274a) abgeben (Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Für die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Titels für Abschlussprüfer mit Ausnahme von § 270a, § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274.
(4) Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 , ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Abschlussprüfungs-Richtlinie) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig sind, können solche unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen das Urteil nach Abs. 1 Z 2 abgeben. Insbesondere die Anforderungen an Folgendes müssen gleichwertig sein:
- 1. Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erwerben;
- 2. kontinuierliche Fortbildung;
- 3. Qualitätssicherungssysteme;
- 4. Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis;
- 5. Bestellung und Abberufung;
- 6. Untersuchungen und Sanktionen;
- 7. die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Prüfungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten, und
- 8. die Meldung von Unregelmäßigkeiten.
- Die Bestimmungen dieses Titels gelten mit Ausnahme von § 270a und § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40275571
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