Inventar
§ 191.
(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Schlagworte
Inventur
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069928
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