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§ 175 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

§ 175.

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.