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§ 163 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

§ 163.

Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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