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§ 158 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Andere Art der Auseinandersetzung

§ 158.

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.