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§ 154 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder ‑verlustes

§ 154.

(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).

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