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§ 152 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Bindung an Weisungen

§ 152.

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.