vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 130 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Haftung des eintretenden Gesellschafters

§ 130.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.