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Artikel 25 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 25

(Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 18, dRGBl. Nr. 219/1897)

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Firmenbuch eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

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