vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 NWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1896

§ 6

§. 6.

Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.