§ 27
§. 27.
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 27
§. 27.
Die gerichtlich erlegte Entschädigung ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)