§ 10
(1) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
- 2. die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
- 3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
- 4. die Gründe des Begehrens.
(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.
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