Zweiter Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Erste Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung Bewilligung und Vollzug
§ 88.
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233595
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