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§ 80d EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan

§ 80d.

(1) Bei verbundenen Exekutionsverfahren nach § 33 Abs. 1 haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.

(2) Der Verwalter und das Vollstreckungsorgan sind zur Einsicht in die Akten des jeweiligen anderen Verfahrens berechtigt, soweit dies für die Durchführung der Exekution erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233614