vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 71 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei

§ 71.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.

Schlagworte

Veröffentlichung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233589

Stichworte