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§ 66 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rekursbeschränkungen

§ 66.

(1) Gegen Beschlüsse, durch die

  1. 1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
  2. 2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
  3. 3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie
  4. 4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
  1. ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.

(3) Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.

Schlagworte

vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233584

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