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§ 6 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Wahlrecht des Gläubigers

§ 6.

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

  1. 1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
  2. 2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233493