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§ 479 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

§ 479.

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234009

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