Exekution auf Vermögensrechte
§ 467.
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
- 1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
- 2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
- Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40256426
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