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§ 465 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 465.

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
  2. 2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
  3. 3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256424

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