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§ 463 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verwertung von Gegenständen

§ 463.

Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233993

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