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§ 460 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zurückzahlung der Vergütung

§ 460.

Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233990

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