Höhe der Gebühr
§ 455.
Die Vollzugsgebühr beträgt für
- 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
- 2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
- 3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
- 4. die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
- 5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und
- 6. die Räumungsexekution 30 Euro.
- Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)