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§ 455 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Höhe der Gebühr

§ 455.

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  2. 2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  3. 3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro,
  4. 4. die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro,
  5. 5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und
  6. 6. die Räumungsexekution 30 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233985