Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021
früher § 23
Auktionshallen
§ 433.
In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233537