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§ 433 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 23

Auktionshallen

§ 433.

In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.

früher § 23

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233537