Anerkennung
§ 415.
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
- 1. im Ausland errichtet wurden,
- 2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
- 3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40187897