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§ 415 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2017

Anerkennung

§ 415.

Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

  1. 1. im Ausland errichtet wurden,
  2. 2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. 3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

    so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187897