vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 414 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung

§ 414.

(1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.

(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluss zu entscheiden.

Schlagworte

Einvernahme

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234196

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte