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§ 401 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Anordnungen über verwahrte Sachen

§ 401.

(1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese von dem im § 399 Abs. 2, bezeichneten Gericht auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit tunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.

(2) In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im § 321 bezeichneten Papieren erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237140

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