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§ 356 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Wiederherstellung des früheren Zustands

§ 356.

(1) Wurde im Falle des § 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.

(2) Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233874