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§ 353 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Erwirkung vertretbarer Handlungen

§ 353.

(1) Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger auf Antrag von dem die Exekution bewilligenden Gerichte zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.

(2) Der betreibende Gläubiger kann zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrag stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233872

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