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§ 344 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

§ 344.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Unternehmen hat der Zwangsverwalter die während der Verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor deren Bekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233864