Unternehmen
§ 341.
(1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
- 1. das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
- 2. den Unternehmensgegenstand zu ändern,
- 3. den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
- 4. über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
- 5. Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233861
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