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§ 338 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen

§ 338.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

(2) § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233858

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