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§ 336 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Eigentumsvorbehalt

§ 336.

(1) Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.

(2) Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.

(3) Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233856

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