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§ 31 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zu Abs. 1: Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Immunität genießenden Person siehe auch den Erlass über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.

Exekution bei Immunität und Exterritorialität

§ 31.

(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.

(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Exekutionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

Zu Abs. 1: Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Immunität genießenden Person siehe auch den Erlass über die

internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.

Schlagworte

Exterritorialität, Kommandant

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233545

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