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§ 315 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verteilung

§ 315.

(1) Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.

Schlagworte

Drittschuldnerprozess

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233836

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