Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit
§ 313.
(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.
Schlagworte
Quittung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233834
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