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§ 292f EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 292j

Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

§ 292f.

(1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.

(1a) Zahlt der Drittschuldner

  1. 1. in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
  2. 2. während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
  1. so wirkt dies schuldbefreiend.

(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.

(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die

  1. 1. im Steuerrecht oder
  2. 2. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,

(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.

(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als

  1. 1. 10 Euro monatlich,
  2. 2. 2,5 Euro wöchentlich,
  3. 3. 0,5 Euro täglich

früher § 292j

Schlagworte

Aufwandsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233797

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