Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände
§ 281.
(1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.
(2) Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 abholt oder die Kosten nach Abs. 1 nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, dass die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233783
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