Innehalten mit der Versteigerung
§ 275a.
(1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
- 1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
- 2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038160
alte Dokumentnummer
N2199549755J
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