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§ 275a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Innehalten mit der Versteigerung

§ 275a.

(1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete

  1. 1. die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
  2. 2. zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.

(2) Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038160

alte Dokumentnummer

N2199549755J