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§ 249b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verwalter

§ 249b.

(1) Ist ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Verwalter kann von den Bestimmungen dieser Abteilung abweichen, soweit diese nicht die Pfändung oder öffentliche Versteigerung betreffen oder zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten geboten sind.

(3) Der Verwalter kann gesetzliche Fristen überschreiten und er hat Sperrfristen nicht einzuhalten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(4) Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. § 260 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233809