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§ 245 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues

§ 245.

Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233756