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§ 244 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Geringstes Gebot

§ 244.

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233755