§ 240 wurde gemäß Art. 1 Z 185, BGBl. I Nr. 86/2021, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.
Vierte Abteilung.
Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums. Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen
§ 241.
Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:
- 1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
- 2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.
§ 240 wurde gemäß Art. 1 Z 185, BGBl. I Nr. 86/2021, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40237111
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