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§ 241 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

§ 240 wurde gemäß Art. 1 Z 185, BGBl. I Nr. 86/2021, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.

Vierte Abteilung.

Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums. Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen

§ 241.

Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

  1. 1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
  2. 2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

§ 240 wurde gemäß Art. 1 Z 185, BGBl. I Nr. 86/2021, aufgehoben. Die Abteilungsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237111