früher § 22a
Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete
§ 23a.
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
früher § 22a
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233536
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