Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§ 234.
(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.
Schlagworte
Meistbotsverteilungsbeschluss
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234108
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