vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 228 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Bücherliche Vormerkungen

§ 228.

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234103

Stichworte