früher § 150a
Vorrangseinräumung
§ 216a.
Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt.
früher § 150a
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz (BGBl. Nr. 39/1955)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233702
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